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Wichtige Information zum Strafsenat

Schiedsrichtermeldungen bzw. Anzeigen gegen Trainer, Offizielle und Spieler werden nach wie vor den Vereinsadministratoren per IntraMail übermittelt.

Der Strafsenat tagt grundsätzlich in zwei Senaten ( Senat 1: Vorsitzender Mag. Peter Linser, Senat 2: Vorsitzender Mag. Thomas Patterer) jeweils am Mittwoch von 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr in den Räumlichkeiten des Tiroler Fußballverbandes, Stadionstraße 1a, 6020 Innsbruck.

Gemäß § 63 Abs 2 ÖFB- Rechtspflegeordnung werden in Zukunft bei roten Karten und Anzeigen mündliche Verhandlungen nur noch von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei anberaumt:

  • Mündliche Verhandlungen vor dem Strafsenat finden nur noch über Antrag des ausgeschlossenen- angezeigten Spielers/Offiziellen/Vereines statt .  Diese mündliche Verhandlung kann vom ausgeschlossenen- angezeigten Spieler/Offiziellen/Verein bis jeweils Dienstag 17.30 Uhr  der auf den Ausschluss/Anzeige folgenden Woche , einlangend per mail in der Geschäftsstelle des TFV beantragt werden. Mailadresse: strafsenat@tfv.at
    Sollte der ausgeschlossene- angezeigte Spieler/Offizielle/Verein keine mündliche Verhandlung wünschen, sind Spieler/Offizielle/Vereine dazu eingeladen, bis jeweils Dienstag 17.30 Uhr  der auf den Ausschluss/Anzeige folgenden Woche eine schriftliche Stellungnahme an die Geschäftsstelle des TFV zu übermitteln, welche bei der Entscheidung berücksichtigt wird. Mailadresse: strafsenat@tfv.at
  • Von Amts wegen findet eine Sitzung statt, wenn der Strafsenat infolge seiner Beratung die Verhängung einer Sperre von mehr als 2 Pflichtspielen und /oder die Verhängung einer Geldstrafe von mehr als € 100,00 als möglich erachtet und keine schriftliche Stellungnahme eingelangt ist. Zu diesem Sitzungstermin werden die vor dem Strafsenat zu erscheinenden Personen von der Geschäftsstelle des TFV vorgeladen und verständigt.
  • Findet eine mündliche Verhandlung statt hat der ausgeschlossene- angezeigte Spieler/Offizielle/Verein vor dem Strafsenat zu erscheinen, widrigenfalls aufgrund der vorliegenden Akten entschieden wird.

Wird keine mündliche Verhandlung beantragt und keine Stellungnahme abgegeben, entscheidet der Strafsenat auf Grundlage der vorliegenden Akten.