Aktuelle Beglaubigungen / Neuaustragungen udgl.
Entscheidungen der Strafausschüsse des StFV
vom 22.05.2012:
Nr. 744 Das M-Spiel USV Mühlen I - FC Knittelfeld I wird mit 3:0 und 3 Punkten für USV Mühlen I strafbeglaubigt.
Nr. 775 Das M-Spiel SG DSV Leoben U15 - SC Weiz U15 wird mit 3:0 und 3 Punkten für SG DSV Leoben U15 strafbeglaubigt.
Nr. 781 Das M-Spiel Gröbming U15 - SG Gams U15 wird mit 3:0 und 3 Punkten für Gröbming U15 strafbeglaubigt.
Nr. 858 Das M-Spiel SG Pischelsdorf U17 - SG Rollsdorf U17 wird mit 3:0 und 3 Punkten für SG Pischelsdorf U17 strafbeglaubigt.
Entscheidungen der Strafausschüsse des StFV
vom 15.05.2012:
Nr. 707 Das M-Spiel SG Strass U12 - SG Lebring U12 wird mit 0:3 und 3 Punkten für SG Lebring U12 strafbeglaubigt.
Nr. 741 Das M-Spiel Flavia Solva U15 - SV Bairisch Kölldorf U15 wird mit 3:0 und 3 Punkten für Flavia Solva U15 strafbeglaubigt.
Nr. 754 Das M-Spiel FC Schladming U15 - St. Gallen U15 wird mit 3:0 und 3 Punkten für FC Schladming U15 strafbeglaubigt.
Nr. 777 Das M-Spiel Sv Kaindorf/S. I - SV Oberhaag I wird resultatsgemäß beglaubigt.
Nr. 790 Auf Grund der Mannschaftsrückziehung der SG Irdning U15 werden die bereits gespieleten Spiele mit 0:0 und 0 Punkten strafbeglaubigt.
Nr. 806 Das M-Spiel St. Martin/S. I - Flavia Solva II wird mit 3:0 und 3 Punkten für St. Martin/S. I strafbeglaubigt.
Bestimmungen:
Die Strafauschüsse des StFV sind gemäß der ÖFB-Rechtspflegeordnung tätig.
Auszugsweise darf auf die §§ 86 ff der ÖFB-Rechtspflegeordnung besonders hingewiesen werden:
§ 86 Protestfrist
(1) Eine Partei, die Protest einlegen möchte, muss ihre
entsprechende Absicht innerhalb von drei Tagen nach mündlicher
Verkündung in der Verhandlung, verbandsüblicher
Verlautbarung oder wirksamer Zustellung der Entscheidung
beim in erster Instanz entscheidenden Gremium schriftlich
anmelden. Bei Anmeldung des Protestes kann die Ausfertigung der
Entscheidung in der Langform beantragt werden.
(2) Der Protest ist innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen
nach Anmeldung des Protestes schriftlich zu begründen
(Protestschrift).
(3) Wurde bei Anmeldung des Protestes gleichzeitig die
Ausfertigung der Entscheidung in der Langform beantragt,
beginnt die Frist zur Einbringung der Protestschrift erst mit
wirksamer Zustellung der Langform der Entscheidung zu laufen.
(4) Nach einer automatischen resultatsgemäßen Beglaubigung
beträgt die Protestfrist 7 Tage ab Beglaubigung. Eine
Protestanmeldung nach Abs. 1 ist nicht notwendig.
(5) Werden diese Fristen nicht eingehalten, ist der Protest
zurückzuweisen
§ 87 Protestgründe
Der Protest kann sich gegen eine fehlerhafte Feststellung des Sachverhaltes, eine unrichtige rechtliche Beurteilung und/oder die Höhe der verhängten Strafe richten.
§ 88 Protestschrift
(1) Die Protestschrift muss die genaue Bezeichnung der
angefochtenen Entscheidung, die Darstellung, in welchen Punkten
die Entscheidung angefochten wird, den Rechtsmittelantrag, die
Begründung und die notwendigen Beweismittel enthalten.
(2) Der Protest muss von der den Protest einlegenden Partei
oder ihrem Vertreter unterzeichnet sein.
(3) Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Protest
zurückzuweisen.
§ 89 Protestgebühr
(1) Die Höhe der Protestgebühr wird vom Verband festgelegt.
(2) Im Falle der Erfolglosigkeit des Protestes verfällt diese
zugunsten des Verbandes.
(3) Wird dem Protest auch nur teilweise stattgegeben, wird die
Protestgebühr der Protest einlegenden Partei zur Gänze oder
anteilsmäßig gutgeschrieben oder auf Antrag zurück bezahlt.
(4) Ein Protest, der ohne Bezahlung der Protestgebühr oder
verspätet eingebracht wird, ist vom Protestkomitee
zurückzuweisen.
§ 90 Auswirkungen des Protestes
(1) Der Protest bewirkt, dass die Angelegenheit durch das
Protestkomitee neu beurteilt wird.
(2) Der Protest hemmt die Vollstreckbarkeit der angefochtenen
Entscheidung nicht. Aufschiebende Wirkung hat sie nur bei der
Verurteilung zur Zahlung einer Geldsumme.
